Werksverkehrs-versicherung

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Werksverkehrsversicherung

Versicherung für mitgeführte Ladung

Bei der Wahl des Versicherungsschutzes für ein Fahrzeug denkt man meist daran, welche Unfallgefahren drohen. Die Kosten einer Reparatur bzw. einer Neuanschaffung des Fahrzeugs werden sinnvollerweise für solche Fälle auf eine Kaskodeckung abgewälzt. Doch was ist mit den Waren und Werkzeugen, die für einen Auftrag mitgeführt werden? Schnell übersteigt der Wert der Ladung den des Transportmittels. Wer aber kommt für den Schaden auf, wenn die Ladung bei einem Unfall beschädigt wird? Mit einer Werkverkehrsversicherung können Güter, Arbeitsmittel und -geräte abgesichert werden, wenn diese außerhalb des Firmengeländes eingesetzt werden.

 Für wen ist die Versicherung?

Für Handels- und Produktionsfirmen, die Werkverkehr im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) betreiben sowie für Handwerksbetriebe aller Art (wie z.B. Elektro-, Heizungs- und Sanitärinstallateure, Gerüstbauer etc.)

Was ist versichert?

 Eine Werkverkehrsversicherung bezieht sich ausschließlich auf Transporte für eigene Zwecke von eigenen Gütern (auch gemietete, geliehene, gepachtete usw. bzw. bearbeitete und instandgesetzte Güter) mit eigenen Fahrzeugen oder Leasingfahrzeugen und eigenem Personal oder Leiharbeitnehmern als Hilfstätigkeit im Rahmen der Haupttätigkeit eines Unternehmens und auf die damit verbundenen Aufenthalte innerhalb Deutschlands und der Anrainerstaaten oder Europa ohne GUS. Eine Ausweitung auf andere Geltungsbereiche ist ggf. individuell zu vereinbaren.

Welche Gefahren und Schäden sind versicherbar?

Sämtliche Schäden an und Verluste von transportierten Waren, Werkzeugen und Gütern zu eigenen Unternehmenszwecken, etc. durch

  • Transportmittelunfall
  • Brand, Blitzschlag und Explosion
  • Höhere Gewalt

Oft wird dieser Versicherungsschutz mit Erweiterungen angeboten: Diebstahl, Be- und Entladeschäden, Raub und räuberische Erpressung, etc. Der Versicherungsschutz kann je nach Anbieter und Tarif außerdem durch individuelle Vereinbarungen erweitert oder eingeschränkt werden.

Welche Gefahren und Schäden sind nicht versichert?

Nicht versichert sind Schäden durch:

  • Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse
  • Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristische oder politische Gewalthandlungen
  • Aufruhr und sonstige bürgerliche Unruhen
  • Beschlagnahmungen, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand
  • Kernenergie
  • Schäden aus der Verwendung von chemischen, radioaktiven, biologischen und biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung
  • normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperaturschwankungen; nicht beanspruchungsgerechte Verpackung oder unsachgemäße Verladeweise
  • Juwelierwaren, Edelsteine, echte Perlen, Kunstgegenstände, Geld und sonstige Wertsachen, Dokumente, Urkunden, Chip- und Wertkarten, Uhren, echte Teppiche, lebende Tiere und Pflanzen, Umzugsgüter

Wo gilt die Versicherung?

Je nach Bedarf ist Deckung in Deutschland, den Anrainerstaaten oder ganz Europa (ohne GUS-Staaten) möglich.

Wie wird die Versicherungssumme ermittelt?

Eine Ermittlung der Versicherungssumme sollte auf Basis eines Tagesmaximums ohne Fahrzeugaufstellung (Ladungshöchstwert aller Fahrzeuge im Werkverkehr, die zeitgleich im Einsatz sind) oder auf Basis der Versicherungssummen der benannten Fahrzeuge stattfinden.

Welche Zahlungen werden im Schadensfall geleistet?

Versicherungswert der in Verlust geratenen oder total beschädigten Güter. Gegebenenfalls wird ein Abzug „neu für alt“ berücksichtigt.

 

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Pflicht für folgende Branchen

  • Architekten/Ingenieure
  • Ärzte/Apotheker
  • Finanzanlagenvermittler
  • Immobilienvermittler (seit 2016)
  • Inkassobüros
  • Bewachungsunternehmen
  • Rechtsanwälte
  • Notare
  • Steuerberater
  • Versicherungsvermittler
  • Wirtschaftsprüfer
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Häufige Fehlerquellen

Häufige Fehlerquellen sind Beratungsfehler, Bewertungsfehler, Schätzfehler, Rechenfehler, Messfehler, Vertauschen, Verlust, Analysefehler und Instruktionsfehler. Häufig sehen wir auch Haftpflichtforderungen aufgrund verzögerter Leistungserbringung, der Verletzung von Urheberrechts-, Markenrechts-, Persönlichkeitsrechts- und Bildrechtsverletzungen oder auch der Verletzung von Geheimhaltungspflichten.

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